Schadensersatz für Veränderung der Elektroinstallation

Beim Neubau eines Gebäudes war ein 3. und 4. OG entstanden, die zusammen an einen Interessenten vermietet werden sollten, was aber nicht zustande kam. Der Grundstückseigentümer wollte die beiden Geschosse dann an zwei verschiedene Interessenten vermieten. Dafür war eine Trennung der Stromnetze der beiden Etagen notwendig, was in Auftrag gegeben wurde. Der Auftragnehmer führte die elektrische Trennung der beiden Etagen durch und schaltete zu diesem Zweck den Strom für etwa 3 h ab. Nach Wiedereinschalten des Stroms blieben einzelne Einrichtungen jedoch ohne Stromzufuhr. Dadurch entstand ein erheblicher Schaden, der erst nach mehreren Tagen festgestellt wurde. Ein anderer Unternehmer stellte die Stromzufuhr dann wieder her; der Grundstückseigentümer verlangte Schadensersatz von dem ersten Installationsunternehmen. Er musste sich sagen lassen, dass vor seinen Arbeiten alle Einrichtungen mit Strom versorgt wurden, danach nicht mehr. Dass die für die Überspannungsschäden verantwortliche Klemmverbindung durch Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftraggeber mangelhaft geworden waren, lag fern jeder Wahrscheinlichkeit. Nichts sprach dafür, dass in der kurzen Zeit an diesem trockenen Ort die Klemme korrodiert sein könnte oder sich von selbst durch Verschleiß gelockert haben könnte.

Der Auftragnehmer war auch zur Prüfung der Steckdosen in dem einen Obergeschoss verpflichtet gewesen. Er hatte werkvertraglich den Erfolg der vollständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in beiden Etagen nach der Trennung geschuldet. Nach Abschluss dieser Arbeiten hatte sich der Auftragnehmer nicht vergewissert, ob die Stromversorgung der beiden Etagen tatsächlich wieder voll hergestellt war. Darin lag die Versäumung einer einfachen und äußerst einleuchtenden Vor­sichts­maßnahme. Wenigs­tens stich­probenartig hätte der Auftrag­nehmer die einzelnen Stromkreise der beiden Etagen überprüfen müssen, dann wäre ihm sofort aufgefallen, dass ein Stromkreis keinen Strom führte, weil die entsprechende Verbindung im Verteilerschrank nicht funktionierte.

Der Auftraggeber musste sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, das aus der Verletzung der Pflichten des Auftragnehmers folgte, auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Dem Auftraggeber hätte die Mög­lich­keit gegeben werden müssen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Darin wird der Schadenverursacher jedoch gehindert, wenn er keine Kenntnis von der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hat.

Der Auftragnehmer kannte die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht und musste sie auch nicht erkennen, denn er ging davon aus, dass die beiden Etagen bei Ausführung der Arbeiten schon längere Zeit ungenutzt waren, dass die Räume erst später bezogen wurden. Er wusste nicht, dass die Funktions­fähigkeit der Einrichtungen sichergestellt werden musste. Bei dem Informationsstand musste der Unternehmer keinen Schaden erwarten, falls einzelne Steckdosen nach seinen Arbeiten nicht mehr mit Strom versorgt wurden. Er durfte die Vorstellung haben, dass dann auf Mängelrüge die Stromversorgung diese weiteren Schadensfolgen nachträglich wieder hergestellt werden konnten.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht München im Urteil vom 10. Mai 2011 – 9 U 4794/10 – vertreten. Der Unternehmer musste Schadensersatz in Höhe von 44 000 € gezahlt werden.

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