Schimmelpilz durch mangelhafte Installation
Einige Zeit nach Ausführung von Installationsarbeiten ergab sich in einem Gebäude ein Schimmelpilzbefall. Durch Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass in dem Bad in einem unbekannten Umfang und über eine unbekannte Dauer aus einer aufgeplatzten Gewindeverbindung am Anschluss des Wandeinbauspülkastens Feuchtigkeit ausgetreten war. Die Halbzollmessingverschraubung hatte einen Riss, aus dem ständig Wasser in den Wandbereich tropfte. Zudem dichtete ein Schwimmerventil im eingebauten Spülkasten der Toilette nicht ordnungsgemäß ab. Wenn der Spülkasten voll war, spritzte trotzdem Wasser oberhalb des Kastens heraus und lief hinter der Verfliesung nach unten.
Der Schimmelpilzbefall war auf das austretende Wasser infolge der defekten Verschraubung und des defekten Schimmerventils am WC-Spülkasten zurückzuführen. Eine andere Ursache für die Entstehung des Schimmelpilzes kam nicht in Betracht.
Nach § 13 Nr. 7 VOB/B stand dem Auftraggeber Schadensersatz zu, weil ein wesentlicher Mangel vorlag, der die Gebrauchstauglichkeit des Werkes erheblich beeinträchtigte und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen war.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 7. Dezember 2007 – 4 U 51/07 – vertreten, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14. August 2008 – VII ZR 224/07 – bestätigt wurde.