Verpflichtung zur Beachtung der DIN
Die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN zieht die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Werkmangels nach sich, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offen steht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 18. Juni 2009 – 12 U 164/08 – vertreten.
In dem konkreten Fall kam es darauf an, was nach dem Wortlaut der einschlägigen DIN bei Erbringung der Werkleistung erforderlich war.
Die Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik infolge einer Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN gilt indessen als widerlegt, wenn die in der DIN vorgegebene Maßnahme für die Erbringung einer mangelfreien Leistung nicht erforderlich gewesen ist.