Anerkannte Regeln der Technik
Zur Einhaltung der DINAls es zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer um die Mangelhaftigkeit einer Werkleistung ging, behauptete der Auftraggeber, die maßgeblichen DIN wären nicht beachtet worden. Allerdings war die Einhaltung der DIN zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich nicht vereinbart worden. So war die objektive Auswirkung der Abweichung im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Werkleistung entscheidend.
Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch die DIN festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinausgehen können. Auch bei einer Abweichung von der DIN kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinanderzusetzen. Allein aus einer Missachtung ihrer Vorgaben kann damit nicht auf einen Mangel geschlossen werden, wenn sich die Abweichung auf das Bauwerk nicht auswirkt.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 2. November 2011 – 14 U 52/11 – vertreten.
RA Dr. Franz Otto