Anpassungen der BEG zum 1. Januar 2023

Stabile Förderung für Wärmepumpen


Bild: ClipDealer

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Seit dem 1. Januar dieses Jahres gelten aufgrund der Reformen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) neue Förderrichtlinien für den Einbau umweltschonender Heizungssysteme. Dabei lautet die wichtigste Nachricht aus Sicht des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) e.V.: Die Förderung für Wärmepumpen bleibt im Großen und Ganzen stabil erhalten. Weiterhin sind Fördersätze bis zu 40 % möglich. Viele Neuerungen betreffen schwerpunktmäßig die BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Einzelne Neuerungen sind aber auch für die systemischen Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden relevant. Zum Beispiel werden zusätzliche Boni für die Sanierung von besonders ineffizienten Gebäuden ausgeschüttet. Für den Gebäudeneubau wird in der BEG zunächst die Förderung von Effizienzhäusern nach dem Standard EH-40 NH fortgeführt, die dann voraussichtlich im März durch eine neue Bauförderung des Bundesbauministeriums abgelöst wird.

Wichtigste Änderungen auf einen Blick

Der bisher bereits gewährte 5 % Bonus für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen, wird künftig auch für Wärmepumpen gewährt, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Somit hebt sich der Standard-Fördersatz für Wärmepumpen von 25 % in beiden Konstellationen auf 30 %. Weiterhin wird für den Austausch ineffizienter Heizungsanlagen ein 10 % Bonus gewährt, sodass maximal 40 % der förderfähigen Investitionen bezuschusst werden. Ab dem Jahr 2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die ein natürliches Kältemittel verwenden. Das BMWK verweist aber auch auf die laufenden Verhandlungen um die F-Gase-Verordnung und behält sich vor, darauf noch zu reagieren.

Wärmepumpen, die die Wärmequelle Raumluft nutzen, sind künftig von der BEG-EM ausgeschlossen. Das betrifft u. a. Abluft-Wärmepumpen, die künftig nur noch im Rahmen der Lüftungstechnik (15 % Zuschussförderung) gefördert werden.

Der Fördermittelgeber hat sich entgegen der Kritik des BWP dazu entschieden, wieder die Erfüllung einer Mindesteffizienz der Wärmepumpenanlagen in Form einer berechneten Jahresarbeitszahl (JAZ) vorzugeben, die über die bisher geltenden gerätebezogenen Mindestanforderungen „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ gemäß Öko-Design-Richtlinie hinausgehen. Dem Förderantrag ist eine Vorausberechnung der JAZ beizulegen (z. B. nach VDI 4650), die im kommenden Jahr zunächst mind. 2,7 betragen muss, ab dem 1. Januar 2024 dann mind. 3,0. Es wird Projekte geben, die ohne weitere Maßnahmen am Heizverteilsystem oder der Gebäudedämmung die JAZ-Vorgaben nicht erreichen werden. Der Fördermittelgeber trägt dem Rechnung, indem für die vollständige Umsetzung des Gesamtprojektes auf Antrag bis zu 66 Monate ab Zuwendungsbescheid gewährt werden. Damit können auch geplante, aber noch nicht realisierte Maßnahmen am Verteilsystem oder an der Hülle bei der Berechnung der JAZ berücksichtigt werden.

Mit den Änderungen trägt der Fördermittelgeber auch dem Zeitdruck Rechnung, unter dem Hausbesitzer im Falle einer Havarie ihrer alten fossilen Anlage stehen. Seit Anfang des Jahres kann auch die vorübergehende Miete einer provisorischen Heizung in der Förderung berücksichtigt werden. So können Hausbesitzer ihr Heizsystem optimal für den Einsatz einer Wärmepumpe vorbereiten, bevor die Anlage eingebaut wird.

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