Arbeitnehmerüberlassung – Eine notwendige flexible Beschäftigungsform?
Arbeitnehmerüberlassung – auch „Leih- oder Zeitarbeit“ genannt – nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist auch in unserer Branche, der Technischen Gebäudeausrüstung, eine häufig genutzte Beschäftigungsform.
Einerseits können mit diesem arbeitsrechtlichen Instrument „Spezialisten“, für die es in den Betrieben keine auf Dauer vorhandene Beschäftigung gibt (z. B. Spezialschweißkenntnisse), bei der Erledigung immer komplexerer Arbeitsaufgaben temporär produktiv eingesetzt werden und andererseits hat sich die Zeitarbeit für viele Betriebe in Zeiten immer volatilerer Auftrags- und Auslastungssituationen als ausgesprochen hilfreich erwiesen.
Darüber hinaus darf der so genannte „Klebeeffekt“ der Zeitarbeit nicht unbeachtet gelassen werden. Qualifizierten Mitarbeitern von Verleihfirmen bieten sich immer Chancen – so sie diese denn nutzen wollen – bei Entleiherfirmen in die Stammbelegschaft übernommen zu werden.
Seit Inkrafttreten der „Hartz-Reform“ des AÜG zu Beginn des Jahres 2003 hat die Zeitarbeit in der Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen, weil mit der Reform zahlreiche – aus Sicht des Verfassers unsinnige – Beschränkungen der Zeitarbeit aufgehoben wurden. Die gesamte Anzahl der Zeitarbeitnehmer ist seit 2002 von gut 300 000 auf mehr als 700 000 Arbeitnehmer gestiegen.
Aus Berichten über Erfahrungen bei der Anwendung des AÜG lässt sich entnehmen, dass sich die Erwartung, mit der Reform des AÜG zusätzliche Beschäftigungschancen zu erschließen, erfüllt hat. Von verschiedenen Seiten wird in diesem Zusammenhang sogar der Begriff „Jobmotor“ verwendet.
Die Zeitarbeit ist dennoch auf Grund verschiedener ggf. unseriöser Praktiken, wie beispielsweise wegen „Lohndumpings“, „ins Gerede“ gekommen.
Politiker aller Parteien haben sich dieser Thematik angenommen und die Debatte mit mehr oder weniger sinnvollen Vorschlägen und Initiativen angeheizt.
Für diese Entwicklung könnte auch mit ursächlich sein, dass eine Ende 2008 in Kraft getretene EU-Richtlinie bis spätestens Ende 2011 in nationales Recht umgesetzt werden muss, wobei der Umfang des Umsetzungsbedarfs unter Berücksichtigung der Reform aus dem Jahre 2002 nur gering sein dürfte.
Es wäre wünschenswert, wenn sich die Diskussion um die Arbeitnehmerüberlassung versachlichen würde und neue Regulierungen der Zeitarbeit nur Missbrauchstatbestände dieser notwendigen und flexiblen Beschäftigungsform verhindern helfen würden.
Bei den Überlegungen sollte auch berücksichtigt werden, dass Arbeitskräfte aus den östlichen EU-Staaten ab Mitte 2011 nach Auslaufen von Sonderregelungen für Deutschland volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.