Der aktuelle Fall
Beweislast für (k)eine KostenobergrenzeDieser Beitrag zum Baurecht geht der Frage nach, wer beweisen muss, dass (k)eine Kostenobergrenze vereinbart wurde.
Auch bei Ingenieuren für Technische Gebäudeausrüstung wird zunehmend versucht, eine Kostenobergrenze zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere bei Beauftragung von einem Generalübernehmer, der alle Planungs- und Bauleistungen gegenüber einem Investor zum Pauschalpreis zu erbringen hat.
Eine solche Kostenobergrenze kann entweder nur als Bezugsgröße für das Honorar vereinbart sein oder aber tatsächlich eine Beschaffenheit der zu leistenden Planung beschreiben. Ist eine Kostenobergrenze im Vertrag nicht deutlich festgehalten, stellt sich die Frage, wer im Streitfall deren Vorliegen beweisen muss.
Das OLG Köln hatte beispielsweise über den Fall eines Architekten zu entscheiden, der von seinem Auftraggeber Honorar verlangte und sich mit dem Einwand einer Kostenobergrenze auseinanderzusetzen hatte (OLG Köln, Urteil vom 04. November 2015 – Az.: 11 U 48/14).
Zum Fall
Der Architekt sollte eine Halle für die Lagerung von Eierkartons planen. Nach Erteilung der Baugenehmigung stellte sich ein Kostenbedarf von über 500.000 € heraus. Der Bauherr behauptete, er habe nur eine ganz einfache Halle „mit vier Wänden, Boden und Dach“ gewünscht und dafür eine Kostengrenze von 125.000 € angegeben. Der Architekt erstellte daher abredegemäß eine weitere Planung für eine viel kleinere Halle mit weniger Ausstattung. Er verlangt mit der Klage aber auch das Planungshonorar für die zunächst geplante größere Halle.
Zur Entscheidung
Das OLG Köln geht davon aus, dass der Architekt zur Erlangung des eingeklagten Honorars für die größere Halle beweisen muss, dass keine Kostenobergrenze von 125.000 € ursprünglich vereinbart war. Dies folgt daraus, dass derjenige, der eine Bezahlung will, immer beweisen muss, dass er gerade die geschuldete Leistung – und nicht irgendeine andere Leistung – ordnungsgemäß erbracht hat.
Nach Anhörung der Parteien stellt sich für das Gericht jedoch heraus, dass der Auftrag ohne Kostenbegrenzung erteilt worden ist und auch die Kostenberechnung zum Entwurf vom Bauherrn ohne Widerspruch entgegengenommen wurde. Erst später wurde dem Bauherrn die Halle wohl zu teuer. Da der Architekt somit die seinerzeit geschuldete Leistung (Halle ohne einen besonderen Kostenrahmen) erbracht hatte, durfte er das Honorar für seine Tätigkeit verlangen.
Praxishinweis
Die Sache ging für den Planer hier gut aus. Die Anforderungen werden jedoch strenger. Insbesondere der Architekt als zentraler Planer muss sich beim Bauherrn frühzeitig nach den Kostenvorstellungen erkundigen. Auch für Fachplaner kann es von Vorteil sein, vom Bauherrn/Architekten frühzeitig abzufragen und zu dokumentieren, ob, bezogen auf die eigenen Planungsinhalte (z.B. TGA-Gewerke), eine Kostenvorgabe besteht.
Dann kann man dem vielleicht später erhobenen Vorwurf, eine unbrauchbare Planung abgeliefert zu haben, weil diese schlicht zu teuer ist, etwas entgegenhalten. Gibt es die Kostenobergrenze, kann man durch sorgfältigen Sachvortrag, wann der AG über welche Kosten im Planungsverlauf informiert worden ist, durchaus noch darlegen, dass auf die Kostenobergrenze im Planungsverlauf stillschweigend verzichtet wurde.
Verlangt übrigens der Auftraggeber aufgrund einer angeblich nicht eingehaltenen Kostenobergrenze selbst vom Architekten oder Ingenieur Schadensersatz, ist die Beweislast umgekehrt. Hier gilt ein anderer Grundsatz: Wer Schaden aus der Verletzung einer Pflicht beanspruchen will, muss beweisen, dass diese Pflicht bestand.