Haftung für unwirtschaftliche Planung

Eine Leistung ist mangelhaft, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Der Ingenieur hat im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers auch zu beachten. Dabei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Vermögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten so kostengünstig wie möglich zu planen; der Planer hat aber im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen.

Bei Beachtung dieser Vorgaben kommt nur im Ausnahmefall eine bestimmte Planungslösung in Betracht. Regelmäßig ist eine Vielzahl von denkbaren Varianten innerhalb der Vorgaben, Gegebenheiten und Anforderungen vertretbar. Der Planer hat innerhalb der gezogenen Grenzen ein planerisches Ermessen.

Das entbindet den Planer jedoch nicht davon, bei der Planung die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten  und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Juli 2009 – VII ZR 130/07 – vertreten.

 

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