Kommentar

Klimaschutz ist eine Frage der Generationen-Gerechtigkeit

„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.“ Im Sinne dieses Sprichworts hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 für unwirksam erklärt.

Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden werden laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts durch die angegriffenen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes in ihren Freiheitsrechten verletzt. Diese Vorschriften verschieben hohe Immissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach dem Jahr 2030. Eine Regelung hinsichtlich der Immissionsminderungslasten über das Jahr 2030 hinaus enthält das Klimaschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung nicht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verschärft ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis zum Jahr 2030 das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen für die Beschwerdeführenden, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassenden mit CO2-Immissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte.


Übergang zur Klimaneutralität rechtzeitig einleiten

Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Das verlangt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, den Übergang zu einer Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten: Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des CO2-Reduktionspfades vollständig übernimmt, müsse er selbst alles Erforderliche rechtzeitig und weit genug in die Zukunft hinein regeln. Dementsprechend muss der Gesetzgeber die Größe der festzulegenden Jahresimmissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat sich daraufhin auf einen „Klimapakt Deutschland“ verständigt. Das Bundeskabinett hat die Gesetzesnovelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes verabschiedet; Bundestag und Bundesrat haben ihr zugestimmt: Bis 2030 soll der CO2-Ausstoß gegenüber dem Stand von 1990 um 65 % sinken – bislang waren 55 % geplant. Eine Klimaneutralität wird nun bis zum Jahr 2045 angestrebt, bisher galt 2050 als Zieljahr. Mit der Novelle soll für mehr Generationen-Gerechtigkeit, für mehr Planungssicherheit und für einen entschlossenen Klimaschutz gesorgt werden.

Den Unternehmen der Technischen Gebäudeausrüstung kommt in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle hinsichtlich der CO2-Einsparungen im Gebäudebereich zu. Nur mit dem Einsatz moderner gebäudetechnischer Anlagen wird es möglich sein, die verschärften Klimaschutzziele zu erreichen – insbesondere im Bereich der Gewerbeimmobilien.


Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

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