Schadensersatz wegen mangelhafter
Verlegung eines Abflussrohres
Zwei Jahre nach der Ausführung von Sanitärrohbauarbeiten in einem Neubau wurde ein Wasserschaden festgestellt. Er war dadurch entstanden, dass ein Abflussrohr, das vom Obergeschoss nach unten verlief, ein Leck aufwies. Ursächlich dafür war, dass die Dichtung an einer Steckverbindung des Abflussrohres verrutscht war. Durch den Wasserschaden war es dann drei Jahre später zu einem Pilzbefall gekommen.
Für die entstandenen Schäden wurde der Sanitärunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 24. Oktober 2008 – 14 U 49/08 – befasst, das durch den Beschlus des Bundesgerichtshofes vom 2. September 2010 – VII ZR 257/08 – bestätigt wurde. Es ging um einen Zeitwertschaden infolge des Pilzbefalls an Gebäude und Hausrat in Höhe von 126 000 €.
Der Unternehmer hatte seine Pflichten aus dem Werkvertrag verletzt, weil er am Abflussrohr in einer Steckverbindung eine Dichtung nicht ordnungsgemäß montiert hatte. Bei einem Mangel an einer Rohrinstallation spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass dieser auf einer mangelhaften Montage beruht. Andere Möglichkeiten, die zu einem Verrutschen der Dichtung geführt haben konnten, kamen nicht in Frage.
Der Pilzbefall war eine Folge des Wasserschadens und der späteren unzureichenden Trocknung. Der Estrich war in weiten Teilen des Hauses durchnässt. Jedoch wurde die Trocknung nur teilweise durchgeführt, so dass Feuchtigkeit in dem Estrich verblieb. Das stehen gebliebene Wasser war dann ursächlich für den Pilz- und Bakterienbefall geworden, was auch der Sanitärunternehmer zu verantworten hatte, weil er sich der Trocknungsfirma zur Schadenbeseitigung bedient hatte.
Dr. Otto