Unwirtschaftliche Klimaanlage
Eine Ingenieurleistung ist regelmäßig mangelhaft, wenn sie funktionsuntauglich ist. Ebenso kann ein Mangel vorliegen, wenn zwar die Planung technisch funktionstauglich ist, aber die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit nicht erreicht wird; maßgebend für die Beurteilung sind die Ziele des Bauherrn. Andererseits wird die optimale Planungslösung grundsätzlich nicht geschuldet.
Auf diese Grundsätze kam es an, als ein Ingenieur auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Nach Auffassung des Auftraggebers litt die Planungsleitung des Ingenieurs an einem Sachmangel. Jedoch hatte der Ingenieur eine Baubeschreibung erhalten, die maßgebend sein sollte. Auch war die Grundlagenermittlung nicht in Auftrag gegeben worden. Zur Grundlagenermittlung gehört sonst die Klärung der technischen Ausrüstung, vor allem die Frage, welche von mehreren technisch möglichen Kälterzeugungsanlagen ihrem System nach für das Bauvorhaben am besten geeignet ist. Genau diese Aufgabe hatte der beauftragte Ingenieur aber nicht zu lösen. Dass die Klimaanlage als Absorptionskälteanlage betrieben werden sollte, war dem Ingenieur durch die Baubeschreibung vorgegeben worden. Nur bei Unmöglichkeit des Einbaus einer solchen Anlage hätte eine andere Lösung erwogen werden müssen. Ohnehin hatte der Ingenieur aber eine Art der Kälteerzeugung bei seiner Planung nicht mehr zu berücksichtigen. Auf eine Optimierung der vorgesehenen Kältetechnik, also die Wirtschaftlichkeit der Absorptionsanlage, musste der Ingenieur nicht näher achten. Die Ziele der Kältetechnik hatte der Auftraggeber vorgegeben. Der Ingenieur hatte auch Hinweispflichten nicht missachtet, denn der Auftraggeber hatte von den aufzuklärenden Umständen selbst positive Kenntnisse und war daher in der Lage, die Konsequenzen seiner Grundlagenentscheidung für die weitere Planung und Durchführung der Ingenieurleistungen selbst zu erkennen.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 14. Juli 2006 – 24 U 2/06 – vertreten, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2007 – VII ZR 172/06 – bestätigt wurde.