Wärmemengenzähler für Warmwasser
Einbau eines mechanischen Volumenmessteils in die waagerechte Leitung
Fotos: WDV/Molliné
Die Änderung der Heizkostenverordnung (HKVO) schreibt ab Januar 2014 die exakte Messung des Energieanteils vor, der auf die Warmwasserbereitung entfällt. Damit wird der Weg zu einer transparenteren Nebenkostenabrechnung frei.
Bei einem zentralen Heizsystem ohne Wärmemengenzähler, das sowohl die Räume als auch einen Warmwasserspeicher erwärmt, wird der Energieanteil für Warmwasser anhand pauschaler Annahmen errechnet.
Als Basis der Abtrennungsformel dient das dem Wasserspeicher zugeführte Kaltwasservolumen. Weitere Parameter sind die geschätzte (oder gemessene) mittlere Warmwassertemperatur abzüglich 10 K als angenommene Ausgangstemperatur des Kaltwassers sowie eine Konstante, die den Energiebedarf für die Erwärmung auf das Warmwasser-Temperaturniveau widerspiegeln soll.
Die so errechnete Summe der Wärmemenge wird über den Warmwasservolumenzähler der Wohnungen auf die einzelnen Mietparteien umgeschlagen.
Wenn in Ausnahmefällen auch das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden kann, erfolgt die Kostenverteilung analog der Wohn- oder Nutzfläche. Die Formeln zu beiden Berechnungsvarianten sind im Absatz 9 der HKVO hinterlegt.
Pauschale Berechnungsannahmen bergen das Risiko, von realen Verbrauchswerten abzuweichen.
Zur exakten Ermittlung der Wärmemenge für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen stehen Messgeräte zur Verfügung, die seit dem 1. Januar 2009 gemäß HKVO vorgeschrieben sind. Der Bestandschutz läuft zum 31. Dezember 2013 aus. Für alle Objekte ohne Wärmemengenzähler besteht also Handlungsbedarf.
Der Gesetzgeber will mit der Durchsetzung der präzisen Darstellung des individuellen Energieverbrauchs für Warmwasser die Transparenz des Energiebrauchs erhöhen und die Motivation zum Energiesparen verbessern. Dass sich ein bewusster Umgang mit zentral bereitetem Warmwasser finanziell positiv in der Nebenkostenabrechnung niederschlägt ist ein zusätzlicher Anreiz.
WDV/Molliné (www.molline.de) beispielsweise hat zur Erfüllung eine einfach zu installierende Lösung entwickelt: Ein Wärmemengenzähler wird in die Speicherladeleitung eingebaut, der das ∆t im Zu- und Rücklauf zwischen Kessel und Speicher misst. Der so festgestellte Gesamtenergiebedarf lässt sich über die Warmwasserzähler auf den Etagen nachvollziehbar auf die einzelnen Wohneinheiten umlegen. Wer noch präziser als in der HKVO vorgeschrieben eine verbrauchsbezogene Kostenverteilung ermitteln möchte, baut einen zusätzlichen Gesamtwärmemengenzähler im Heizungsstrang ein – attraktiv, wenn der Energieanteil für Raumwärme nur über Heizkostenverteiler an den Heizkörpern ermittelt wird.
Da die Verpflichtung zur Messung des Energieanteils für Warmwasser letztlich ein Monitoring und keine Energieeffizienzmaßnahme im eigentlichen Sinne ist, sieht die HKVO Ausnahmen vor. So sind Kompaktanlagen mit integriertem Warmwasserspeicher grundsätzlich ausgenommen. Sprengt das Nachrüsten einen angemessenen wirtschaftlichen Rahmen, muss ebenfalls nicht nachgerüstet werden.
Was ab 2014 nicht mehr geht
Das Wahlrecht für einen Verteilschlüssel zwischen 50 und
70 % Verbrauchskostenanteil besteht nur noch in Ausnahmefällen. Für die meisten Vermietungsobjekte gilt der Schlüssel 70 % verbrauchsabhängige Kosten und 30 % Grundkosten (Details: HKVO §7 Abs. 1).
Die Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserbereitung ist nur noch in seltenen Ausnahmen über die Abtrennungsformel statthaft. Verpflichtend ist hingegen der Einbau von Wärmemengenzählern (Details: HKVO §9 Abs. 2).
Heizkostenverteiler, die vor Juli 1981 installiert, und Warmwasserkostenverteiler, die vor Januar 1987 eingebaut wurden, verlieren ihren Bestandsschutz und müssen ausgetauscht werden. Grund ist die ungenaue Messmethode über Verdunstung (Details: HKVO §12 Abs. 2).
Messen statt rechnen
Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung wurde bisher oft rechnerisch über einen Wasserzähler in der Speicherzulaufleitung oder über die Summe der Warmwasserzähler ermittelt. Dies ist mit der neuen Verordnung nach Ende der Übergangsfrist ab 1. Janauar 2014 nicht mehr zulässig. Ein Wärmezähler zur Erfassung des Energieanteils für die Warmwasserbereitung muss eingebaut werden. Zur Messung des Warmwasserverbrauchs sind weiterhin Warmwasserzähler erforderlich.