Kommentar
Vom Betriebsrätestärkungs- zum BetriebsrätemodernisierungsgesetzDemokratische Teilhabe in Unternehmen ist eine wichtige Errungenschaft, die sich aus dem Sozialstaats- und Demokratiegebot ableitet. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes geht hervor, dass die Anzahl der Betriebsratsgremien kontinuierlich abnimmt – insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber bemüßigt zu handeln. Das Ergebnis ist das Ende Mai 2021 vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz.
Aber hält das Gesetz auch, was sein Name verspricht? Kernthemen sind das erleichterte Wahlverfahren, verknüpft mit dem verbesserten Kündigungsschutz, das neue Initiativrecht im Zusammenhang mit Homeoffice-Regelungen, die Fortschreibung der Pandemiesonderregelungen für die Betriebsratsarbeit und der Datenschutz.
Erleichtertes Wahlverfahren
Das Ziel der vermehrten Gründung von Betriebsräten soll durch die Ausweitung der Regelungen zum erleichterten Wahlverfahren auf Betriebe mit einer Größe von bis zu 100 Arbeitnehmern erreicht werden – nebst der Möglichkeit, dass ein Betriebsrat nun innerhalb von zwei bis drei Wochen gegründet werden kann. Ob das gelingen kann, ist zumindest fraglich, denn das so genannte vereinfachte Wahlverfahren beinhaltet keine wirkliche Vereinfachung, sondern zeichnet sich im Wesentlichen durch verkürzte Fristen aus.
Verbesserter Kündigungsschutz?
Zukünftig sind die ersten sechs (statt bisher drei) in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer gegen ordentliche Kündigungen geschützt, soweit keine betriebsbedingten Gründe vorliegen. Eine wirkliche Verbesserung ist das nicht, da die außerordentliche Kündigung weiterhin möglich bleibt und eine Regelung zum Schutz der Beschäftigten mit befristetem Arbeitsvertrag komplett fehlt. Deren Kündigungsschutz droht leerzulaufen, wenn der Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, sodass sie sich praktisch nicht aktiv an der Betriebsratsarbeit beteiligen können.
Der „verbesserte“ Kündigungsschutz greift damit nicht nur zu kurz, sondern birgt darüber hinaus die Gefahr, dass Arbeitnehmer sich nur mit Blick auf diesen besonderen Kündigungsschutz an der Betriebsratsgründung beteiligen. Durch die Ausweitung auf so genannte Vorfeldinitiatoren sind diese ab Abgabe einer notariellen Erklärung, wonach sie einen Betriebsrat gründen möchten, in unbegrenzter Zahl für maximal drei Monate nicht ordentlich kündbar – es sei denn, es liegen betriebsbedingte Gründe vor.
Mobile Arbeit
Allein dem Arbeitgeber obliegt nach wie vor die Entscheidung, ob mobile Arbeit eingeführt wird. Neu ist das Initiativrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, „die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Dadurch kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zukünftig an den Verhandlungstisch zwingen und eine Regelung notfalls über eine Einigungsstelle durchsetzen. Jedoch umfasst die Ausgestaltung solcher Arbeitsplätze ein so weites Feld, dass die Anrufung der Gerichte vorprogrammiert ist.
Einsatz moderner Kommunikationsmittel
Die Festschreibung der pandemiebedingten Möglichkeit zur Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und anderer Gremien mittels Video- und Telefonkonferenz als dauerhafte Regelung zum Einsatz moderner Kommunikationsmittel ist zu begrüßen. Leider beschränkt sie sich aber auf das Nötigste, da nach wie vor am Präsenzgrundsatz festgehalten wird und weder Einigungsstellen noch die Durchführung von Betriebsratswahlen umfasst sind.
Die Alleinentscheidungskompetenz des Betriebsrats über den Einsatz moderner Kommunikationsmittel und die obligatorische Hinzuziehung eines Sachverständigen für Künstliche Intelligenz (KI), sofern der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben damit befasst ist, bringen zudem eine starke finanzielle Belastung der Unternehmen mit sich.
Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat gibt es ebenfalls keine nennenswerten Neuerungen: Der Arbeitgeber bleibt unverändert die verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne. Dem Betriebsrat wird keine eigene Verantwortlichkeit für sein Handeln zugewiesen; er hat lediglich die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und sich mit dem Arbeitgeber insoweit wechselseitig zu unterstützen.
Fazit
Der Gesetzentwurf war zunächst als „Betriebsrätestärkungsgesetz“ gestartet und wurde in „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ umbenannt. Aber auch dieser Bezeichnung wird das Gesetz nicht gerecht: In der Gesamtschau bleibt es nicht nur hinter den Möglichkeiten und Erwartungen zurück, sondern birgt ein nicht unerhebliches Missbrauchspotential und führt zur Unzeit zu einer finanziellen Mehrbelastung der Unternehmen.
Der Kommentar gibt die Meinung der Autorin wieder.