Planvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig
Architekt soll Rechnungen später erstellenSchwarzarbeit am Bau kann auch für Ingenieure und Architekten Folgen haben. So ist etwa ein Werkvertrag – also auch ein Architekten- und Ingenieurvertrag – unwirksam, wenn dieser Regelungen beinhaltet, die dazu dienen, dass die steuerpflichtige Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, § 1 Abs. 2 Nr. 21 SchwarzArbG.
Dazu folgendes Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. November 2020, Aktenzeichen: 22 U 73/20.
1. Erbringt ein Architekt planerische Leistungen für einen Um- und Neubau, ist er verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
2. Stellt der Architekt keine Rechnung aus oder vereinbaren die Parteien einen Aufschub der Rechnungstellung, ist der Architektenvertrag nichtig, so dass dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zusteht.
3. Sprechen mehrere Indizien für Schwarzarbeit, genügt es nicht, wenn eine oder beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit schlicht leugnen. Eine Häufung von Indizien kann vielmehr dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I. Zum Sachverhalt
Der Architekt begehrt Honorar für Planungsleistungen für ein vom beklagten Auftraggeber (AG) errichtetes Mehrfamilienwohnhaus. Die AG sind Geschäftsführer der M-GmbH, die früher unter der E-GmbH firmierte.
Diese E-GmbH stand wiederum wegen anderer Bauvorhaben in Geschäftsbeziehungen zum Architekten.
Die Leistungen des Architekten für das zuvor erwähnte Mehrfamilienwohnhaus waren im September 2016 abgeschlossen.
Der Architekt stellt den AG erstmals unter dem 06.06.2017/
07.06.2017 Rechnungen. Hierzu erklärt er, dass seine Planungsleistungen durch eine Zahlung und die unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus durch die E-GmbH hätten vergütet werden sollen. Erst nach dem Hinweis des Landgerichtes, dass hier eine Nichtigkeit des Architektenvertrages nach dem SchwarzarbeitsG in Betracht komme, weil anscheinend keine Rechnung gestellt werden sollte, stellt der Architekt in dem Rechtsstreit seinen Vortrag um. Er behauptet nunmehr, über die Leistungen hätten wechselseitig Rechnungen ausgestellt werden sollen, den Widerspruch zu seinem früheren Vortrag könne er nicht aufklären. Vielmehr gab der Architekt an, die erklärte Kündigung der E-GmbH vom 31. Mai 2017 habe ihn zur Stellung der Rechnung veranlasst.
Das Landgericht hat die Honorarklage des Architekten unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Architektenvertrages abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des klagenden Architekten.
II. Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, wonach der Vertrag zwischen dem Architekten einerseits und dem Auftraggeber gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 SchwarzArbG nichtig ist.
Dazu hat der Senat auf die steuerlichen Pflichten des Architekten gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG (Rechnungstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung) verwiesen. Der Architekt habe den Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung seiner Rechnung selbst eingeräumt, da er bis zur Kündigung der E-GmbH davon ausgegangen sei, diese werde noch Arbeiten an seinem Privathaus durchführen und er deshalb bis dahin keine Rechnung gestellt habe. Beabsichtigt war auch auf Seiten des Auftraggebers (jedenfalls wenn überhaupt Rechnungen ausgestellt werden sollten) ein Aufschub der Rechnungstellung.
Bereits aus diesem Grunde sei der Vertrag nichtig. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung von Werkleistungen, wenn der Auftragnehmer (Architekt/Ingenieur) dabei eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
So ist der Auftragnehmer (AN) (Architekt/Ingenieur) verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Bauleistung seine Rechnung auszustellen. Eine Verletzung steuerlicher Pflichten liegt auch dann vor, wenn der AN (Architekt/Ingenieur) Bargeld entgegennimmt und er über diese Zahlung nicht innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellt. Der Architekt hat den Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung selbst eingeräumt, da er bis zur Kündigung der E-GmbH davon ausgegangen sei, diese werde noch Arbeiten an seinem Privathaus durchführen und er deshalb bis dahin keine Rechnung gestellt habe. Beabsichtigt war auch auf Seiten des AG ein Aufschub der Rechnungsstellung. Bereits deshalb ist der Vertrag nichtig.
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