Schwarzarbeit am Bau kann auch für Ingenieure und Architekten Folgen haben. So ist etwa ein Werkvertrag – also auch ein Architekten- und Ingenieurvertrag – unwirksam, wenn dieser Regelungen beinhaltet, die dazu dienen, dass die steuerpflichtige Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, § 1 Abs. 2 Nr. 21 SchwarzArbG.
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