Verantwortlichkeit des Sonderfachmanns

Stellung bei Planung und Durchführung

Sonderfachleute haben regelmäßig keine dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Stellung. Sie werden zusätzlich zu dem Architekten für die Bearbeitung von Teilbereichen des Bauvorhabens hinzugezogen. Ihnen kommt keine zentrale Stellung als Ansprechpartner des Bauherrn für das Bauvorhaben als Ganzes zu. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Juli 2011 – VIII ZR 4/10 – vertreten.

Es ging um das Tätigwerden eines Sonderfachmanns, dem die Planung von elektrotechnischen Stark- und Schwachstrominstallationsanlagen und damit nur Teilbereiche der technischen Ausrüstung übertragen worden waren.

Der Sonderfachmann hat damit keine zentrale Stellung hinsichtlich der Planung und Durchführung der Bauwerke als Ganzes inne. Seine Position war mit dem eines umfassend beauftragten Architekten nicht vergleichbar. Es war daher nicht gerechtfertigt, ihn zu verpflichten, im Rahmen der späteren Mängelhaftung Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Anspruch gegen ihn nicht verjähre. Auf die Frage, in welchem Umfang ihm die Überwachung der Elektroarbeiten übertragen worden war, kam es nicht an. Ebenso war es unerheblich, dass er vom Bauherrn direkt beauftragt worden war.

Der Bundesgerichtshof konnte nicht abschließend entscheiden, da offen war, ob und gegebenenfalls wann die Leistungen abgenommen worden waren.

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