Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Abnahme befassen, weil die diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Handhabung der Bauvertragspartner auseinandergehen. Dabei ist es im Prinzip ganz einfach. Seine Vergütung erhält der Unternehmer grundsätzlich erst, wenn der Besteller die Leistung abnimmt, also erklärt, die Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß zu akzeptieren.
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