Ein häufiges Ärgernis für den auf Schadensersatz gem. § 634 Nr. 4, § 220 Abs. 1 BGB haftenden Ingenieur war der Umstand, dass sich die Höhe des ausgeurteilten Schadensersatzanspruches nach den zumeist von einem Sachverständigen ermittelten fiktiven Mangelbeseitigungskosten ergab, ohne dass eine Beseitigung der jeweiligen Mängel durch den Besteller erfolgte.
mehr