Werden Mängel oder Schäden bei Wartungsarbeiten nicht erkannt, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer dafür haftet. Bedeutung hat dabei die Abgrenzung von Wartung und Inspektion. Warten heißt nicht Inspizieren – das ist jedenfalls Ergebnis einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, mit der die Grenzen der Wartungspflicht aufgezeigt werden.
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