Die Rechtsprechung der Obergerichte zur Preisbildung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen einen neuen Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu bilden, wurde häufig mit der Formel „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ beschrieben. Vom BGH gibt es nun eine anderslautende Entscheidung, die auf die Abrechnungspraxis eine deutliche Auswirkung haben könnte.
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